© 2005-08 by Pezl & Swoidl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

            

Die Verfassung

PRÄAMBEL

Eingedenk dessen, dass seit Menschengedenken die schiere Existenz des Volkes von Zigurien der Weltöffentlichkeit verschwiegen wird; eingedenk dessen, dass dem zigurischen Volk der Zugang zu und  dieTeilhabe an den Segnungen der Völkergemeinschaft seit Jahr und Tag verwehrt werden; eingedenk dessen, dass das Volk Ziguriens seine ureigenen Errungenschaften zum Wohle der Völker mit diesen zu teilen gewillt ist, gibt sich Zigurien als „Autonomska Rpulska Zigurska“ die nachtstehende Verfassung.

VERFASSUNG DER AUTONOMSKA RPULSKA ZIGURSKA

ERSTES ACHTEL

Zigurien ist ein Geisteszustand, dessen Recht und Kraft von der Wurzel des Cichorium intybus var. sativum,  gemeinhin also von der sog. „Wurzelzichorie“ ausgeht. Zigurien ist mithin transnational mit dem Epizentrum im  Grenzland zwischen Frankreich und Rumänien.

ZWEITES ACHTEL

Neben Cichorium intybus var. sativum sind Cichorium in Form der „Wegwarte“, wie auch Chicorée als deren  unentfaltete Blattrosette integraler Bestandteil der zigurischen Identität.

DRITTES ACHTEL

Zum zigurischen Volk gehörig ist jedwede Person ungeachtet ihrer Herkunft, Rasse, Hautfarbe,  Religionszugehörigkeit, sexuellen Orientierung oder ihres Geschlechts oder sozialen Standes, die aufgrund ihres  wahrhaft zigurischen Lebenswandels die Achtung und Wertschätzung der zigurischen Gemeinschaft genießt. Die  Zugehörigkeit zum zigurischen Volk ist nicht vererbbar und kann auch nicht veräußert werden.

VIERTES ACHTEL

Das Volk von Zigurien lehnt das dezimale Zahlensystem ab. Allen Maßen liegt das Verhältnis Sieben Achtel  zugrunde, wobei die Quadratwurzel dieses Bruches als Zahl Zi 0,9354144 beträgt und rechnerisch nicht weiter von  Belang ist; es sei denn sie wird mit sich selbst multipliziert und mal Acht genommen, was wiederum Sieben  ergibt.

FÜNFTES ACHTEL

Zigurien verzichtet in seiner primären Eigenschaft als Geisteszustand auf territoriale Ansprüche gegenüber  anderen Staaten. Wo immer sich ein Angehöriger oder mehr des zigurischen Volkes befindet oder befinden, ist  dennoch Zigurien. Er oder sie vertreten als „Dractor Zigurska“ die legitimen Interessen Ziguriens nach außen  und  genießen diplomatischen Schutz.

SECHSTES ACHTEL

Die legitimen Interessen Ziguriens sind völkerrechtlicher Natur und umfassen mithin politische, wirtschaftliche  und kulturelle Rechte, als da sind:
Die Unverletzlichkeit zigurischer Eigenart, wo immer sich diese manifestieren mag; dies gilt insbesondere für die  freie und ungehinderte Darlegung zigurischer Standpunkte und Auffassungen im privaten wie öffentlichen  Bereich  auch dann, wenn diese zigurischen Standpunkte voneinander abweichen („Divergentija Zigurska“).

Der umfassende Schutz aller Qualitätsbezeichnungen wie „Original zigurisch“, „Zigurisches Produkt“, „...aus  Zigurien“, „Made in Ciguria“ und „Kwalitatsje Zigurske“ in der Herstellung von und im Handel mit Waren und  Dienstleistungen aller Art, wo auch immer diese hergestellt, erbracht und/oder angeboten werden.
Das unantastbare Recht auf Ausübung zigurischen Brauchtums, auf Schöpfung und ungehinderte Verbreitung  von kulturellen Werken zigurischer Wesensart insbesondere der Dichtung, der darstellenden wie bildenden  Künste, der Musik und des Tanzes. Was unter zigurischem Brauchtum sowie kulturellen Werken zigurischer  Wesensart jeweils zu verstehen sei, obliegt dem „Dractor Zigurska“.

SIEBENTES ACHTEL

In dem selben Maße, in dem Zigurien von der Völkergemeinschaft die Achtung seiner Eigenheiten, die  Anerkennung seiner politischen, wirtschaftlichen und kulturellen wie wissenschaftlichen Leistungen erwartet, in  dem selben Maße tritt die „Autonomska Rpulska Zigurska“ vor die Völkerfamilie und reicht ihr freundschaftlich  wie auch wohlwollend die Hand zum gleichberechtigten Aufbau einer friedlichen, vielfältigen und sinnerfüllten  Welt des geistigen wie materiellen Wohlstands und der sozialen Gerechtigkeit.

Frajchajt virr Zigurija!

GEGEBEN ZUR URKUND IM VOLLBESITZ DER GEISTIGEN KRÄFTE

 AM JUNI, DEN EINUNDZWANZIGSTEN MMV ZU WIEN.